GmbH Light - Fluch oder Segen?
Aktuell liegt als Regierungsentwurf für das Gesellschaftsrecht in Deutschland das sog.
MoMiG vor. In verständlicher Form heißt dies „Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts
und zur Bekämpfung von Missbräuchen“.
Sicherlich der relevanteste Teil dieser Reform wird die „deutsche Antwort“ auf die
englische Limited sein. Seit der klaren Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs
sind auch ausländische Gesellschaftsformen im Inland zulässig. Eine der verlockensten
ausländischer Rechtsformen war und ist wohl die englische Limited – eine
Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgründungskapital von nur 1 £. Im Gegensatz zur
haftungsrechtlich gleichgestellten deutschen GmbH mit einem Mindestgründungskapital
von 0 25.000,00 ist die Limited für Gründer mit geringem Gründungskapital eine
wirkliche Alternative. Die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass leider nicht nur der
wirklich bestrebte Gründer mit kleinem Geldbeutel nunmehr die Möglichkeit hat zur
Gründung einer Kapitalgesellschaft, sondern auch die Gründer mit nicht nur redlichen
Absichten. Viele Forderungen von Gläubigern gegenüber einer Limited blieben unbezahlt
und eine zwangsgerichtliche Geltendmachung erfolglos.
Die zukünftige deutsche GmbH soll nun, in Anpassung an das gesamte europäische
Ausland, mit einem Mindestkapital von 10.000,00 Euro auskommen. Allerdings ist ein
Großteil der Experten des Gesellschaftsrechts gerade anderer Meinung. Diese plädieren
vielmehr an eine Heraufsetzung des Mindestkapitals. Die Begründung hierfür sehen sie,
dass gerade eine gründungskapitalstarke Gesellschaft mehr Chancen auf langfristigen
Erfolg hat wie eine kapitalschwache. Ebenfalls sind diese der Meinung, dass sich gerade
dann die sog. „Spreu vom Weizen“ trennt und das vor der Gründung. Die Befürworter
dieser Reform bringen jedoch als Gegenargument ins Feld, dass – wie es in England zu
belegen ist – das anfangs einmal eingezahlte Kapital keinerlei Rückschlüsse auf die
künftige Solvenz des Unternehmens zulässt. Und gerade das Kapital z.B. im
Dienstleistungsbereich unangemessen hoch ist im Verhältnis zu investitionsintensiven
Branchen.
Ist nun die neue „GmbH ligth“ ein Fluch oder Segen? Die Praxis wird es zeigen.
Was bringt das MoMiG sonst noch mit sich?
Neu vorgeschlagen wird im Regierungsentwurf auch die Möglichkeit eines gutgläubigen
Erwerbs von GmbH-Anteilen, wen der Veräußerrer als Inhaber des Geschäftsanteils in
der Gesellschafterliste eingetragen ist. Der „Abwehr von Auslandsgesellschaften“ dient
auch eine andere Maßnahme, die im Regierungsentwurf erstmalig vorgesehen ist: die
Verlagerung der gesetzlichen Insolvenzantragspflichten (bislang § 64 Abs. 1 GmbHG) in
die Insolvenzordnung, wo sie nunmehr rechtsformneutral für alle juristischen Personen
geregelt sein soll. Das damit verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes gegenüber den sicher
zu einem erheblichen Teil missbräuchlich im Inland betriebenen Auslandsgesellschaften
ist uneingeschränkt zu begrüßen.
Unverändert gegenüber dem Referentenentwurf will auch der Regierungsentwurf das
Recht der kapitalersetzenden Darlehen erheblich vereinfachen und sämtliche
Kreditforderungen eines Gesellschafters in der Insolvenz nachrangig bedienen.
Neu im Regierungsentwurf ist, dass „verdeckte Sacheinlagen“ nur noch dann schädlich
sind, wenn die übernommene Stammeinlage wertmäßig nicht gedeckt ist.
Zum Schluss sei festgestellt, dass das MoMiG ein deutlicher Schritt für das deutsche
GmbH-Recht ist, allerdings nimmt es denn Vertragsbeteiligen immer noch nicht (und
wird es wohl auch nie können) die Pflicht den Vertragspartner vor Vertragsschluss
genau zu prüfen. Denn nach wie vor ist die Haftung bei einer Kapitalgesellschaft auf das
Kapital dieser beschränkt. Und dieser Grundsatz kann für einen Gläubiger immer
bedeuten, dass er seine Ansprüche gegenüber der Kapitalgesellschaft nicht befriedigt
bekommt und als uneinbringlich abschreiben muss.
Quelle: DI 17.09.2007,
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