GmbH Light - Fluch oder Segen?


Aktuell liegt als Regierungsentwurf für das Gesellschaftsrecht in Deutschland das sog. MoMiG vor. In verständlicher Form heißt dies „Gesetz zur Modernisierung des GmbHRechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“.

Sicherlich der relevanteste Teil dieser Reform wird die „deutsche Antwort“ auf die englische Limited sein. Seit der klaren Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshofs sind auch ausländische Gesellschaftsformen im Inland zulässig. Eine der verlockensten ausländischer Rechtsformen war und ist wohl die englische Limited – eine Kapitalgesellschaft mit einem Mindestgründungskapital von nur 1 £. Im Gegensatz zur haftungsrechtlich gleichgestellten deutschen GmbH mit einem Mindestgründungskapital von 0 25.000,00 ist die Limited für Gründer mit geringem Gründungskapital eine wirkliche Alternative. Die bisherige Praxis hat aber gezeigt, dass leider nicht nur der wirklich bestrebte Gründer mit kleinem Geldbeutel nunmehr die Möglichkeit hat zur Gründung einer Kapitalgesellschaft, sondern auch die Gründer mit nicht nur redlichen Absichten. Viele Forderungen von Gläubigern gegenüber einer Limited blieben unbezahlt und eine zwangsgerichtliche Geltendmachung erfolglos.

Die zukünftige deutsche GmbH soll nun, in Anpassung an das gesamte europäische Ausland, mit einem Mindestkapital von 10.000,00 Euro auskommen. Allerdings ist ein Großteil der Experten des Gesellschaftsrechts gerade anderer Meinung. Diese plädieren vielmehr an eine Heraufsetzung des Mindestkapitals. Die Begründung hierfür sehen sie, dass gerade eine gründungskapitalstarke Gesellschaft mehr Chancen auf langfristigen Erfolg hat wie eine kapitalschwache. Ebenfalls sind diese der Meinung, dass sich gerade dann die sog. „Spreu vom Weizen“ trennt und das vor der Gründung. Die Befürworter dieser Reform bringen jedoch als Gegenargument ins Feld, dass – wie es in England zu belegen ist – das anfangs einmal eingezahlte Kapital keinerlei Rückschlüsse auf die künftige Solvenz des Unternehmens zulässt. Und gerade das Kapital z.B. im Dienstleistungsbereich unangemessen hoch ist im Verhältnis zu investitionsintensiven Branchen.

Ist nun die neue „GmbH ligth“ ein Fluch oder Segen? Die Praxis wird es zeigen.

Was bringt das MoMiG sonst noch mit sich? Neu vorgeschlagen wird im Regierungsentwurf auch die Möglichkeit eines gutgläubigen Erwerbs von GmbH-Anteilen, wen der Veräußerrer als Inhaber des Geschäftsanteils in der Gesellschafterliste eingetragen ist. Der „Abwehr von Auslandsgesellschaften“ dient auch eine andere Maßnahme, die im Regierungsentwurf erstmalig vorgesehen ist: die Verlagerung der gesetzlichen Insolvenzantragspflichten (bislang § 64 Abs. 1 GmbHG) in die Insolvenzordnung, wo sie nunmehr rechtsformneutral für alle juristischen Personen geregelt sein soll. Das damit verfolgte Ziel des Gläubigerschutzes gegenüber den sicher zu einem erheblichen Teil missbräuchlich im Inland betriebenen Auslandsgesellschaften ist uneingeschränkt zu begrüßen.

Unverändert gegenüber dem Referentenentwurf will auch der Regierungsentwurf das Recht der kapitalersetzenden Darlehen erheblich vereinfachen und sämtliche Kreditforderungen eines Gesellschafters in der Insolvenz nachrangig bedienen.

Neu im Regierungsentwurf ist, dass „verdeckte Sacheinlagen“ nur noch dann schädlich sind, wenn die übernommene Stammeinlage wertmäßig nicht gedeckt ist.

Zum Schluss sei festgestellt, dass das MoMiG ein deutlicher Schritt für das deutsche GmbH-Recht ist, allerdings nimmt es denn Vertragsbeteiligen immer noch nicht (und wird es wohl auch nie können) die Pflicht den Vertragspartner vor Vertragsschluss genau zu prüfen. Denn nach wie vor ist die Haftung bei einer Kapitalgesellschaft auf das Kapital dieser beschränkt. Und dieser Grundsatz kann für einen Gläubiger immer bedeuten, dass er seine Ansprüche gegenüber der Kapitalgesellschaft nicht befriedigt bekommt und als uneinbringlich abschreiben muss.

Quelle: DI 17.09.2007, Als PDF-Datei Downloaden (232KB)


Zurück zur Hauptseite