Pfändungsschutz für die Altersvorsorge


Schon seit langen bestand Handlungsbedarf für einen verbesserten Schutz bei Pfändung und Insolvenz für die Altersvorsorge von Selbständigen. Seit dem 31.03.2007 ist nun das "Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge" in Kraft.

Erstmals können private Lebens- und Rentenversicherungen vor einem unbeschränkten Vollstreckungszugriff geschützt werden. Dadurch soll verhindert werden, dass gerade Selbständige, die auf keine gesetzliche Altervorsorge zurückgreifen können, im Fall einer Insolvenz oder eines Vollstreckungszugriffes ihre Altersvorsorgung verlieren und später auf Sozialleistungen angewiesen sind. Und gerade die Lebens- und Rentenversicherungen sind für Selbständige einer der häufigsten Altersvorsorgungen die vorgenommen werden. Durch diesen Schutz wird nun eine Gleichstellung der Selbständigen zu den Arbeitnehmern reicht.

Voraussetzungen für den Pfändungsschutz:
Der Gesetzgeber hat durch den § 851 c ZPO die Maßgaben für die Voraussetzung des Pfändungsschutz aufgestellt. Erfüllt eine entsprechende Lebens- oder Rentenversicherung dieses Bedingungen, so ist sie dem Pfändungsschutz unterstellt:

  • die regelmäßig gezahlte lebenslange Rente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder nur bei Eintritt der Berufsunfähigkeit gewährt wird und

  • über Ansprüche aus dem Vertrag nicht verfügt werden darf und

  • ein Bezugsrecht zugunsten Dritter ausgeschlossen ist (ausgenommen von dieser Regelung sind lediglich Hinterbliebene) und

  • ein Kapitalwahlrecht nicht vereinbart werden darf (außer für den Todesfall).

Wie gestaltet sich die Situation nach der neuen Gesetzgebung?
Erfüllt eine private Lebens- oder Rentenversicherung die oben genannten Bedingungen, sind die Renten zusammen betrachtet im gleichen Umfang geschützt wie die des Arbeitsnehmers und Beachtung der Pfändungsfreigrenzen.

Bisher waren die Einkünfte aus diesen Versicherungen bei Selbständigen in voller Höhe pfändbar. Hierdurch wurde nunmehr eine erhebliche Verbesserung und vorallem Gleichstellung mit den Arbeitnehmern erzielt.

Der Gesetzgeber hat zu dem klar geregelt, welche Beträge pfändungssicher angesammelt werden können. Die jährlich unpfändbaren Beträge richten sich nach dem Lebensalter der Schuldners. Für jedes vollendete Lebensjahr ab 18 erhöht sich der unpfändbare Betrag. Er beginnt mit jährlich 2.000,00 Euro bei einem 18-Jährigen und steigt bis zu 9.000,00 Euro jährlich bei einem 65-Jährigen. Maximal bleiben 238.000,00 Euro unantastbar.

Übersteigt der Rückkaufswert eines Vertrages oder mehrerer Verträge den unpfändbaren Betrag, sind 30 % des überschießenden Betrages ebenfalls pfändbar. Alle Werte, die das Dreifache des unpfändbaren Betrage (714.000,00 Euro) übersteigen, sind voll pfändbar.
Quelle: DI 19.11.2007


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